Satzung

(im Stand vom 13.3.2015)

Naturfreunde und Freiflieger Großer Kopf Westerwald e.V.

Vorspann

Die Satzung enthält die Punkte, die der Verein zur Durchführung seiner Ziele benötigt. Im Rahmen der Satzung soll ein flexibles Handeln und Reagieren auf die Interessen der Mitglieder und des Vorstandes möglich sein. Sofern in der Satzung keine Ausführungen zum Handeln im Verein gemacht sind, gelten die Vorgaben des BGB.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereines

a) Der Verein trägt den Namen :
„Naturfreunde und Freiflieger Großer Kopf Westerwald e.V.“
Im Logo des Vereines wird der Verein nur mit „Freiflieger Arzbach“ bezeichnet.
b) Der Sitz des Vereins ist in 56337 Arzbach.
Die Postadresse ist die Adresse des 1. Vorsitzenden. .
c) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
d) Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, das Gleitschirmfliegen umweltverträglich in direkter Verbindung und in Absprache mit den Naturfreunden NASSAU durchzuführen. Alle im Umkreis von Arzbach wohnenden Menschen, vor allem Kinder und Jugendliche, sollen für die Natur und das Gleitschirmfliegen begeistert werden

§ 2 Vereinstätigkeiten Der Verein

a) betreibt vorwiegend das Gleitschirmfliegen am „Großen Kopf“ in Arzbach. In diesem Rahmen fördert er auch die Weiterbildung seiner Mitglieder und leitet sie zum umweltfreundlichen Handeln an. Hierzu gehören regelmäßige sicherheitsrelevante Informationen zum Gleitschirmfliegen und Hinweise zum Verhalten in der Natur.
b) betreibt die Pflege und Erhaltung des Fluggeländes einerseits und unterstützt die naturbezogenen Aktivitäten der Naturfreunde Nassau, soweit diese in unmittelbarer Nähe zum Fluggelände durchgeführt werden.

§ 3. Mittel des Vereins

a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
b) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereines.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Eintrag ins Vereinsregister

Der Verein ist mit seinem Namen beim zuständigen Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen.

§ 5 Eintritt von Mitgliedern

Grundsätzlich kann jede Person ab 14 Jahren (unter 18 Jahren mit Unterschrift der Eltern) einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand einstimmig im Rahmen seiner Vorstandssitzungen.

§ 6 Austritt von Mitgliedern

Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich bis zum 30. September des aktuellen Jahres an den Vorstand zu senden und wird dann zum Jahresende wirksam. Im Todesfall erfolgt der Austritt unmittelbar.

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern

Bei Eintritt einer der folgenden Punkte

  • Vereinsschädigendem Verhalten
  • Verstoß gegen die Flugordnung
  • Verstoß gegen Anordnungen des Vorstandes
  • Nichtbezahlung des Jahresbeitrages

kann der Vorstand mit der Mehrheit seiner Vorstandsmitglieder entscheiden, ein Mitglied auszuschließen.

Vorstandsmitglieder können mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss wird unmittelbar nach dem Beschluss wirksam.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind zur Einhaltung der Flugordnung und der Vorgaben des Vorstandes verpflichtet. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Arbeitsaufwand von 4 -6 Stunden zur Pflege des Fluggeländes erwartet. Mitglieder, die keine Arbeitsleistung erbringen können, werden gebeten eine Spende zu erbringen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 6 € pro Jahr und bezieht sich auf das entsprechende Kalenderjahr. Sofern ein neues Mitglied noch nicht beim DHV gemeldet ist, erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um den Betrag, der an den DHV abzuführen ist. Da mit diesem Beitrag die laufenden Kosten des Vereines nicht abgedeckt werden können, sollen alle Vereinsmitglieder einmal im Jahr einen selbst festgelegten Betrag spenden.

§ 10 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind: Der Vorstand Die Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren* gewählt und besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassierer
Schriftführer
Geländewart
* Scheidet der 1. oder 2. Vorsitzende aus dem Vorstand aus, so ist innerhalb von 12 Wochen ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. In dieser Zeit wird der Verein nur durch einen Vorsitzenden vertreten. Scheidet ein anders Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein Vereinsmitglied kommissarisch für die Vorstandsarbeit einsetzen.

a) Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Grundsätzlich vertritt der 1. Vorsitzende den Verein nach außen hin, lädt zur Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nur, wenn er vom 1. Vorsitzenden dazu aufgefordert wird oder entsprechende Vereinbarungen getroffen sind.

b) Finanzielle Entscheidungen werden vom 1. Vorsitzenden in Absprache mit dem 2. Vorsitzenden getroffen.

c) Ausgaben (Anschaffungen) über 150.- € bedürfen der Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes.

d) Ausgaben werden grundsätzlich vom Kassierer getätigt. Sofern die zu tätigenden Ausgaben nicht durch Barvermögen oder Vereinsvermögen gedeckt sind, darf der Kassierer den Ausgaben nicht zustimmen.

§ 12 Kassenprüfung

Die Finanzen des Vereins sind jährlich von 2 Kassenprüfer(in) zu kontrollieren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes. Vorstandsmitglieder haben bei der Abstimmung zur Entlastung des Vorstandes kein Stimmrecht.

§ 13 Einladung zur Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich einmal zu Beginn eines neuen Jahres durchzuführen. Auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder aber mindestens von 4 Mitgliedern, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt und vom Schriftführer mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin in Textform (z. B.: Brief, E-Mail, Fax) an die Mitglieder verteilt. Anträge auf Satzungsänderung, müssen mit der Einladung verteilt werden.

§ 14 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung

  • wählt mit einfacher Mehrheit die Personen für den Vorstand. Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern ist die Wahl geheim durchzuführen ansonsten wird durch Handzeichen gewählt.
  • entscheidet über finanzielle neue Verpflichtungen des Vereins, die nicht mehr durch das Barvermögen des Vereines abgedeckt sind.
  • entscheidet über die Flugregelung am „Großen Kopf“
  • entscheidet mit 3/4 Mehrheit eine Änderung der Vereinssatzung
  • hört und bewertet den Bericht der Kassenprüfer
  • entlastet den Vorstand nach einem Geschäftsjahr (Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr),
    Berichtszeitraum ist bis zur Mitgliederversammlung.

§ 15 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die beiden Vorsitzenden und mindestens ein weiteres Mitglied des Vorstandes anwesend sind.

§ 16 Beschlussfassung

Beschlüsse werden, soweit nicht explizit anders ausgewiesen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern werden der 1. und 2. Vorsitzende geheim gewählt.

§ 17 Dokumentation der Beschlüsse

Alle im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung getroffenen Entscheidungen müssen in Form eines Ergebnisvermerkes dokumentiert und für mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.

§ 18 Vereinsordnung

In der Vereinsordnung werden:

  1. alle den Verein betreffenden zusätzlichen Vorschriften und Regelungen aufgenommen, die
    nicht durch eine Mitgliederversammlung sanktioniert werden müssen.
  2. die Aufgaben / Verantwortungsbereiche der Vorstandmitglieder aufgelistet.

Die Vereinsordnung kann vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit geändert werden.

§ 19 Auflösung des Vereins

Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit seiner in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
aufgelöst werden.

Die Liquidation erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder durch eine andere von der Mitgliederversammlung
bestimmte Person oder auch Personen. Der Erlös aus dem Vereinsvermögen wird dem
SOS Kinderdorf oder dem Johanniter Orden überwiesen.

§ 20 Haftung

Jedes Mitglied führt den Gleitschirmsport auf eigenes Risiko und eigener Verantwortung durch.
Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Schäden oder Unfälle. (Die Rechtslage wird durch das BGB bestimmt).

Die vorstehende Satzung wurde in der Fassung vom 13.3.15 von den Mitgliedern des Vereines
verabschiedet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Arzbach, den 13.3.15
1. Vorsitzender